Öffentliche Auflage zur Festlegung der Gewässerräume

Erläuterungen

Mit der Ausscheidung der Gewässerräume hat die Gemeinde die Möglichkeit, die einzelnen Gewässer im Detail zu beurteilen und so die Grösse der Gewässerräume zu reduzieren. Tut sie dies nicht, gelten seit 1.01.2019 die Übergangsbestimmungen der GSchV, welche grössere Gewässerräume vorsieht.

An der Gemeindeversammlung vom 1. Dezember 2021 hat die Stimmbevölkerung die Ausscheidung der Gewässerräume abgelehnt. Dabei war ihr wohl zu wenig bewusst, dass damit weiterhin die strengeren Übergangsbestimmungen gelten, wie aus der Diskussion zum Protokoll hervorgeht. Der Gemeinderat will deshalb noch einmal die Chance bieten, die Gewässerräume doch noch einzuschränken. Ganz auf einen Gewässerraum zu verzichten ist dagegen nicht möglich.

Wie bisher sind im Gewässerraum nur standortgebundene und im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen zulässig. Bei offenen Gewässern darf der Gewässerraum sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Bauzone nur extensiv genutzt werden – im Gegensatz zu den eingedolten Gewässern, wo der Gewässerraum weiterhin intensiv genutzt werden darf. Auch im Siedlungsgebiet sind entlang von offenen Gewässern intensive Gartennutzungen mit Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln grundsätzlich untersagt (Art. 41c Abs. 3 und 4 GSchV).

Rechtmässig erstellte und genutzte Anlagen sowie landwirtschaftliche Dauerkulturen im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Art. 41c Abs. 2 GSchV).

Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Ufer des Gewässers sind nur zulässig, soweit dies für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlustes an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich ist (Art. 41c Abs. 5 GSchV).


Die Publikation

Gemäss Publikationen im Amtsblattportal des Kantons Bern vom 11. September 2024 sowie im Thuner Amtsanzeiger vom 12. & 19. September 2024

Teilrevision der Ortsplanung

Öffentliche Planauflage

Der Gemeinderat Unterlangenegg bringt gestützt auf Art. 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 die Teilrevision der Ortsplanung zur öffentlichen Auflage. Die Teilrevision umfasst einzig die Ausscheidung der Gewässerräume.

Die Stimmbevölkerung hat den Erlass eines Zonenplans Gewässerraum und die entsprechende Anpassung des Baureglements an der Gemeindeversammlung vom 1. Dezember 2021 abgelehnt. Daher gelten weiterhin die strengeren Übergangsbestimmungen der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV). Der Gemeinderat ist der Auffassung, dass die dauerhafte Anwendung der Übergangsbestimmungen nicht dem mehrheitlichen Willen der Unterlangenegger Stimmbevölkerung entspricht. Er wird deshalb der Gemeindeversammlung die Ausscheidung der Gewässerräume noch einmal zur Abstimmung unterbreiten. Es wurden einige Anpassungen vorgenommen. Namentlich wurde der Verlauf mehrerer Gewässer kontrolliert und angepasst sowie an der Rotache, in Abstimmung mit den Nachbargemeinden, der Gewässerraum um 2 m schmaler ausgeschieden.

Die Akten bestehen aus einer Änderung von Art. 23 des Baureglements, dem zu genehmigenden Zonenplan Gewässerraum und einem Erläuterungsbericht. Sie liegen während 30 Tagen, das heisst vom 12. September 2024 bis und mit 14. Oktober 2024 in der Gemeindeverwaltung Unterlangenegg öffentlich auf. Zudem sind sie auf www.unterlangenegg.ch aufgeschaltet.

Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet bei der Gemeindeverwaltung Unterlangenegg einzureichen.

Unterlangenegg, 10. Juli 2024

Der Gemeinderat


Die Auflageakten


Vergleich Übergangsbestimmungen zu neu vorgesehenen Gewässerräumen

Vergleich in einem Plan

Der nachfolgend aufgeschaltete Plan stellt grafisch dar, welche Gewässerräume heute aufgrund der Übergangsbestimmungen zur GSchV im Vergleich zu den vorgesehenen Festlegungen durch den Gemeinderat gelten. Der heute geltende Gewässerraum gemäss Übergangsbestimmungen ist rosarot markiert, der neu vorgesehene Gewässerraum blau dargestellt und mit dem genauen Mass ergänzt.

Gewässerräume gemäss Übergangsbestimmungen

Mit den heute geltenden Übergangsbestimmungen gilt für jedes noch so kleine Gewässer beidseitig ein Gewässerraum von 8 m plus die Gerinnesohlenbreite. Bei einer Gerinnesohlenbreite von 2 m gilt also beispielsweise ein Gewässerraumkorridor von 18 m (8 + 8 + 2).

Gewässerräume gemäss Festlegungen Gemeinderat

Bei der detaillierten Betrachtung durch den Gemeinderat konnte der Gewässerraumkorridor praktisch überall auf 11 m reduziert werden. Ausnahmen bilden die breitere Rotache (Gewässerraum 36 m) und Zulg (45 m). Hier ergibt sich im Vergleich zu den Übergangsbestimmungen praktisch keine Veränderung.