GV 4.12.2024, Traktandum 2

Teilrevision Ortsplanung;
Erlass Zonenplan Gewässerraum

Mit der Teilrevision hat die Gemeinde die Möglichkeit, die einzelnen Gewässer im Detail zu beurteilen und so die Breite der Gewässerräume auf das tatsächlich nötige Mass zu reduzieren. Tut sie dies nicht, gelten seit 1.01.2019 die Übergangsbestimmungen der GSchV, welche grössere Gewässerräume vorsieht.

Soll ein kleinerer Gewässerraumkorridor ausgeschieden werden, ist die Berechnungsformel nach Art. 41a Abs. 2b GSchV anzuwenden. Sie besagt beispielsweise bei Gewässern mit 2 – 15 m Breite: die 2,5-fache Breite der natürlichen Gerinnesohle plus 7 m.
Dafür ist in einem komplexen Verfahren zunächst die effektive Gerinnesohlenbreite (eGSB) zu ermitteln. Die eGSB ist die vor Ort effektiv ersichtliche Flusssohlenbreite. Sie kann stark variieren.
Die effektive Gerinnesohlenbreite muss dann in die natürliche Gerinnesohlenbreite (nGSB) umgerechnet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, wie stark der natürliche Flusslauf beeinträchtigt ist (durch Kanalisierungen, Schwellen, usw.). Je stärker ein Gewässer verbaut ist, desto höher der Umrechnungsfaktor. Das heisst:

  • Klasse 1: natürliche, naturnahe unverbaute Gewässer                            = x1
  • Klasse 2: wenig beeinträchtigte Gewässer, teilweise begradigte Ufer     = x1.5
  • Klasse 3: stark beeinträchtigte, naturfremde bis künstliche Gewässer    = x2

Je stärker der Flusslauf also beeinträchtigt ist, desto höher der Umrechnungsfaktor. Das Ergebnis ist die natürliche Gerinnesohlenbreite (nGSB). Der auszuscheidende Gewässerraumkorridor beträgt 2,5 mal die nGSB plus 7 m (siehe oben).

Berechnungsbeispiel Rotache:
Die eGSB der Rotache wurde auf 7.75 m errechnet.
Die Rotache wurde als Gewässer der Klasse 2 eingestuft (wenig beeinträchtigt). Somit kommt der Faktor 1.5 zur Anwendung:
Die eGSB von 7.75 m x 1.5 ergibt eine nGSB von 11.625 m.
2,5 x die nGSB von 11.625 (= 29.06 m) + 7 m ergibt einen Gewässerraumkorridor von 36.06 m

An der Gemeindeversammlung vom 1. Dezember 2021 hat die Stimmbevölkerung die Festlegung der Gewässerräume abgelehnt. Dabei war ihr wohl zu wenig bewusst, dass damit weiterhin die strengeren Übergangsbestimmungen gelten, wie aus der Diskussion zum Protokoll hervorgeht. Der Gemeinderat will deshalb noch einmal die Chance bieten, die Gewässerräume doch noch auf die tatsächlich nötige Breite zu reduzieren. Ganz auf einen Gewässerraum zu verzichten ist dagegen nicht möglich.

Mögliche Nutzung im neuen Gewässerraum

Ändern wird nur die Fläche des Gewässerraums, nicht aber die darin geltenden Einschränkungen und Möglichkeiten:

  • Wie bisher sind im Gewässerraum nur standortgebundene und im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen zulässig.
  • Bei offenen Gewässern darf der Gewässerraum sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Bauzone nur extensiv genutzt werden – im Gegensatz zu den eingedolten Gewässern, wo der Gewässerraum weiterhin intensiv genutzt werden darf.
  • Auch im Siedlungsgebiet sind entlang von offenen Gewässern intensive Gartennutzungen mit Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln grundsätzlich untersagt (Art. 41c Abs. 3 und 4 GSchV).
  • Rechtmässig erstellte und genutzte Anlagen sowie landwirtschaftliche Dauerkulturen im Gewässerraum sind aber in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Art. 41c Abs. 2 GSchV). Sie dürfen saniert, nach einem Abbruch oder Zerfall aber nicht wieder aufgebaut werden.
  • Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Ufer sind nur zulässig, soweit dies für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlustes an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich ist (Art. 41c Abs. 5 GSchV).

Vergleich der unterschiedlichen Gewässerraumflächen in einem Plan

Der nachfolgend aufgeschaltete Plan stellt grafisch dar, welche Gewässerräume bereits heute aufgrund der Übergangsbestimmungen zur GSchV gelten. Sie sind rosarot markiert.
Der neu vom Gemeinderat vorgesehene Gewässerraum ist blau gepunktet umrahmt dargestellt und mit dem genauen Mass ergänzt. Dargestellt ist jedoch der Datenstand der abgelehnten Vorlage. Seither gab es noch einmal Anpassungen, siehe nachfolgenden Abschnitt „Öffentliche Auflage“.

Zusammenfassung der Abweichungen:
Gewässerräume gemäss Übergangsbestimmungen
Mit den heute geltenden Übergangsbestimmungen gilt für jedes noch so kleine Gewässer beidseitig ein Gewässerraum von 8 m plus die Gerinnesohlenbreite (GSB). Bei einer GSB von 2 m gilt also beispielsweise ein Gewässerraumkorridor von 18 m (8 + 8 + 2).
Gewässerräume gemäss Festlegungen Gemeinderat
Bei der detaillierten Betrachtung durch den Gemeinderat konnte der Gewässerraumkorridor praktisch überall auf 11 m reduziert werden. Ausnahmen bilden die breitere Rotache (Gewässerraum 36 m) und Zulg (45 m). Hier ergibt sich im Vergleich zu den Übergangsbestimmungen praktisch keine Veränderung.

Öffentliche Auflage

Seit der GV vom 1. Dezember 2021 wurden noch ein paar Anpassungen vorgenommen. Namentlich wurde der Verlauf mehrerer Gewässer kontrolliert. Der Gewässerraum der Rotache wurde um 2 m schmaler ausgeschieden, damit er mit den Nachbargemeinden übereinstimmt (noch 36 m). Die angepassten Unterlagen wurden vom 11. September bis 14. Oktober 2024 noch einmal öffentlich aufgelegt.

Während der Auflagefrist ist eine gleichlautende Einsprache wie beim letzten Mal eingegangen. Der Einsprecher verlangt, dass der Gewässerraum im Bereich seiner Liegenschaft an der Rotache punktuell verkleinert wird. Begründet wird dies mit der vorhandenen, natürlichen Böschung. Diese sorge für ausreichend Hochwasserschutz.

Die Einspracheverhandlung fand am 22. Oktober 2024 statt. Die Gemeindevertreter argumentierten, dass gemäss ihren Abklärungen eine solche Verkleinerung nur in Ausnahmefällen bei tiefen Schluchten möglich sei. Der Gewässerraum enthalte nebst der Böschung auch die angrenzende Ufervegetation. Das Amt für Naturförderung verlange sogar einen Gewässerraum von 37 – 40 m. Zudem sei eine möglichst einheitliche Gewässerraumbreite zu definieren. Der vorgesehene Gewässerraum decke sich mit den Nachbargemeinden, wo er für die Rotache bereits festgelegt wurde.

Diese Argumente vermochten den Einsprecher nicht zu überzeugen. Deshalb wird die Einsprache dem Kanton als „unerledigt“ weitergeleitet, sofern die GV die Auflageakten trotzdem genehmigt.

Die Auflageakten

Antrag

Der Gemeinderat beantragt, die Auflageakten zu genehmigen und damit die verbindlichen Gewässerräume gemäss detaillierter Betrachtung festzulegen.